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Abbildung -Beteiligungs-Dings: Der Light-Faden 3.1 - nur als PDF (Barrierefrei)
Beteiligungs-Dings. Der Light-Faden

Beteiligungs-Dings: Der Light-Faden 3.1 - nur als PDF (Barrierefrei)

Absenkung des passiven Wahlalters.
Chancen, Hürden, Zielkonflikte

Wählen und kandidieren ab 16 – Baden-Württemberg beschreitet Neuland

Ausgabe 3.1 – Januar 2024


 

Baden-Württemberg hat über 40 Jahre Erfahrung mit Jugendbeteiligung. Fachkräfte, Bürgermeister:innen und Verwaltungsangestellte haben verschiedenste Wege und Ansätze ausprobiert, Beteiligungsformen ins Leben gerufen und wieder eingestellt. Manches hat sich bewährt, anderes hat kaum einen Sommer überstanden und vieles wird immer wieder verändert, umgewandelt, angepasst. 


Nahezu alle, die auf kommunaler Ebene arbeiten, kennen den § 41a GemO BW, der seit 2015 zur Beteiligung junger Menschen in Städten und Gemeinden verpflichtet. Und doch sind nicht alle Fragen beantwortet. Anstelle eines dicken Handbuches gibt die Landeszentrale für politische Bildung BW einen Infobrief heraus, der die Themenbereiche portioniert und leicht verdaulich aufbereitet. Hier finden Sie Interviews, weiterführende Links, nützliche Tipps aus der Praxis und die eine oder andere Antwort. Alle Ausgaben finden Sie auf den Seiten des Fachbereichs Jugend und Politik: www.lpb-bw.de/beteiligungs-dings-light-faden


Thema der aktuellen Ausgabe:
Kommunalwahlen – Absenkung des passiven Wahlalters

Bereits mit der Kommunalwahl 2014 wurde in Baden-Württemberg das (aktive) Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt. Damit können in elf Bundesländern junge Menschen ab 16 Jahren den Gemeinderat in ihrem Ort wählen (Stand Oktober 2023).
 

Baden-Württemberg hat als bisher einziges Bundesland auch das passive Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt; bei der Kommunalwahl am 9. Juni 2024 wird das zum ersten Mal relevant. Die Absenkung bezieht sich auf Gemeinderats- und Kreistagswahlen. Auch das passive Wahlalter für Bürgermeister:innenwahlen in Baden-Württemberg wurde von 25 auf 18 Jahre gesenkt, und die Altersgrenze nach oben wurde gestrichen. Die  Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit (bisher unter 68 Jahre) und die Ruhestandsaltersgrenze (73 Jahre) entfallen.

Darüber hinaus erhalten nun zum ersten Mal auch einige Personengruppen das Wahlrecht, die bisher ausgeschlossen waren: Wohnsitzlose und Menschen mit Behinderung sowie Inhaftierte in forensischer Unterbringung.

Sie alle dürfen nun wählen und kandidieren.
 

Vor allem die Absenkung des passiven Wahlalters hat im Vorfeld so manche Frage aufgeworfen und für Meinungsverschiedenheiten gesorgt, nicht alle waren
direkt überzeugt davon, dass junge Menschen mit 16 die Reife haben, zu kandidieren, Repräsentationsfunktion in der Kommune zu übernehmen und an weitreichenden Entscheidungen beteiligt zu sein. Sie erhalten dadurch das Stimmrecht bei Gemeinderatsentscheidungen, das sie im Jugendgemeinderat nicht haben.
 

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LpB
Stuttgart 2024 , 10 Seiten
Der Artikel ist nicht lieferbar.
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